bayerischer wald 

Hundesteuer - Erinnerung an die Meldepflicht

Nach unserer derzeit gültigen Hundesteuersatzung sind alle Hunde, die älter als 4 Monate sind, unverzüglich vom Hundehalter bei der Gemeinde anzumelden. In der letzten Zeit häufen sich allerdings wieder Hinweise aus der Bevölkerung, dass manche Hundehalter ihre Meldepflicht nicht erfüllen. Dies ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, die nach Art. 16 KAG (Kommunalabgabengesetz) mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden kann.

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